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Dr. Christian Heinze
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht (Deutschland)
Advocate, Licensed Specialist for Administrative Law (Germany)
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Zur Frage der Vereinbarkeit der Aufnahme von Zypern in die Europäische Union mit dem Völkerrecht, dem Recht der EU und den Zypern-Verträgen von 1959/60.

Kurzgutachten, der Republik Türkei erstattet
von Rechtsanwalt Dr. Christian Heinze, München, im März 1997

Das Gutachten wurde in der Generalversammlung der Vereinten Nationen in Umlauf gebracht
als Anlage zum UN Dokument A/52/404 S/1997/757 vom 29. September, 1997

Inhalt
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A. Der Aufnahmeantrag und seine Behandlung durch die EU. Gutachtenauftrag.

B. Würdigung des Aufnahmeantrags und der Aufnahme Zyperns nach Allgemeinem
 Völkerrecht.
I. Status der Antragstellerin nach Allgemeinem Völkerrecht.
1. Staatswesen in Zypern.
2. Regierung von Zypern.
3. Die Frage der Anerkennung.
a) Zur Frage eines Sezessionsverbots.
b) Das Selbstbestimmungsrecht.
c) Die Territorialfrage.
d) Türkische Militäraktion.
aa) Intervention im Völkerrechtssinne ?
bb) Vertragsrecht.
cc) Das völkerrechtliche Gewaltverbot.
dd) Interventionsfolgen.
e) Zur Frage der Unabhängigkeit.
f) Wirkungen der Zypern-Verträge von 1959/60.
g) Rechtsakte der Vereinten Nationen mit Bezug auf Zypern.
II. Die Aufnahme von Zypern in die Europäischen Union und das Allgemeine
 Völkerrecht.
1. Gewaltverbot.
a) Gemeinsame Sicherheitspolitik.
b) Gemeinschaftsrecht.
c) Inanspruchnahme von Staatsgewalt.
d) Irrelevanz der Staatsqualität.
2. Die Rechtsakte und die Konfliktpolitik der OVN.
a) Gewaltverbot.
b) Anschlußverbot.

C. Aufnahme und Verfassung der Europäischen Union.
I. Aufnahme von Staaten auf Grund Ratifikation.
II. Anwendung von Recht der Europäischen Union.
1. Organisationsrecht.
2. Sonstiges Gemeinschaftsrecht.
III. Territorial- und Personalhoheit.
IV. Die Zypern-Verträge.
1. Inhalt.
 a) Vereinbarungen von Zürich und London (1959),
 b) Verträge von Nicosia (1960),
2. Verhältnis der Aufnahme zu den Verträgen.
3. Zustimmung Griechenlands oder des Vereinigten Königreichs zu der  beantragten Aufnahme.
4. Verhältnis der Aufnahme zur Verfassung der Europäischen Union.

Anhang. Das Schicksal der Verfassung von 1960.
 
 
 
 

Vorbemerkung: Soweit im folgenden ursprünglich in englischer Sprache entstandene oder in dieser Sprache offiziell gültige Texte zitiert werden, wird der dort mit Bezug auf die griechischen und türkischen Bevölkerungsteile Zyperns verwendete Ausdruck „community“ mit „Volksgruppe“ übersetzt.
 
 
 

A. Der Aufnahmeantrag und seine Behandlung durch die EU. Gutachtenauftrag.

 Am 19.12.1972 hat die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit der im Namen der „Republik Zypern“ handelnden, allein von der griechisch-zyprischen Volksgruppe gebildeten Regierung ohne Beteiligung der Organe der türkisch-zyprischen Volksgruppe ein Abkommen über die Assoziation dieser „Republik Zypern“ mit der Gemeinschaft geschlossen.

Die Abkommen wurde in den folgenden Jahren durch administrative Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit der griechisch-zyprischen Regierung ins Werk gesetzt.
   Im Namen der so genannten „Regierung der Republik Zypern“ hat deren Außenminister unter dem 3. Juli 1990 dem Präsidenten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atom-Gemeinschaft mitgeteilt, seine Regierung unterbreite damit ihren Antrag auf Aufnahme von „Zypern“ in diese Gemeinschaften. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat am 17.9.1990 entschieden, das für Aufnahmebegehren vorgesehene Verfahren nach Art. 98 EGKSV, Art. 237 EWGV und Art. 205 EAGV in Gang zu setzen und die Kommission um die danach erforderliche Stellungnahme gebeten.

 Die Kommission hat die Stellungnahme am 30.6.1993 abgegeben. Sie erwähnt „Krisen“ und den „Ausbruch“ von Gewalt zwischen den Volksgruppen in der jungen (1960 gegründeten) Republik Zypern, die in einem von Befürwortern des Anschlusses Zyperns an Griechenland inspirierten Coup von 1974 ihren Höhepunkt gefunden hätten. Dieser habe seinerseits eine türkische Intervention und eine de facto Separierung der Volksgruppen zur Folge gehabt. Die Kommission bekundet in ihrer Stellungnahme auch, sie nehme davon Kenntnis, daß zwischen den Gebieten der beiden Volksgruppen kein Austausch von Gütern oder Leistungen erfolgen kann und daß sich der Nordteil der Insel 1983 zu einer unabhängigen Republik erklärt hat. Die Stellungnahme geht davon aus, daß die Aufnahme „Zyperns“ in die Gemeinschaft Sicherheit und Wohlstand vermehren und die beiden Volksgruppen einander näherbringen würde, und meint, die Führer der türkischen Volksgruppe seien sich der wirtschaftlichen und sozialen Vorteile einer „Integration mit Europa“ für diese Volksgruppe bewußt. Die Stellungnahme geht ferner davon aus, daß die Gemeinschaft bereit ist, das Aufnahmeverfahren in Gang zu setzen „sobald Aussichten auf eine Lösung“ („settlement“) sicherer geworden sind, daß sie jedoch mit Zustimmung des Rates gewillt ist, Gespräche mit der „Regierung von Zypern“ sofort aufzunehmen, um diese mit dem „acquis communautaire“ vertraut zu machen. Mit Bezug auf die demnach vorausgesetzte Lösung des Zypernkonflikts fordert die Kommission unter anderem eine Garantie des Rechts beider Volksgruppen, ihre fundamentalen Interessen wahrzunehmen, sowie die Sicherstellung der korrekten Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf der ganzen Insel. Für den Fall eines Fehlschlags der Volksgruppengespräche über eine Lösung der Zypernfrage hält die Stellungnahme eine Neubewertung der Frage der Aufnahme „Zyperns“ in die Gemeinschaft im Januar 1995 für angebracht.

 Der Rat der EG hat in „Schlußfolgerungen“ vom 4.10.1993 den Einsatz, unabhängig von einer Konfliktlösung, der Instrumente des Assoziationsvertrages befürwortet, um in enger Kooperation mit der „zyprischen Regierung“ zur Überleitung „Zyperns“ in die Gemeinschaft beizutragen, und sich mit der von der Kommission vorgeschlagenen Neubewertung einverstanden erklärt. Der Rat der seit 1.11.1993 „Europäische Union“ (EU) genannten Gemeinschaft hat am 31.10.1994 festgestellt, daß die Kommission Anfang 1995 Berichte unter anderem über den Beitritt „Zyperns“ vorlegen wird. Er hat dabei auf die Verlautbarung des „Korfu-Gipfels“ vom 25.6.1994 bezug genommen, die nächste Phase der Vergrößerung der Gemeinschaft werde „Zypern“ umfassen und jede Lösung des Zypernproblems müsse die Souveränität, Unabhängigkeit, territoriale Integrität und Einheit „des Landes“

in Übereinstimmung mit den betreffenden Resolutionen der Organisation der Vereinten Nationen (im folgenden: OVN) und „high-level agreements“ respektieren (gemeint dürften sein high-level-agreements der beiden Volksgruppen, z.B. vom 12.2.1979 und vom 19.5.1979). In seiner Sitzung vom 6.3. 1995 ist der Rat davon ausgegangen („estime que“), daß die Aufnahmeverhandlungen mit „Zypern“ 6 Monate nach Ende der Regierungskonferenz von 1996 beginnen.

Die Konferenz vollzieht sich seit 1996 in mehreren Sitzungen und ist noch nicht beendet; mit ihrem Ende wird Ende 1997 oder Anfang 1998 gerechnet.

Auch der Rat hat die Auffassung vertreten, der Beitritt „Zyperns“ werde den Wohlstand beider zyprischer Volksgruppen und besonders der türkischen Volksgruppe vermehren. Zugleich hat der Rat gefordert, die Vorteile müßten von der türkischen Volksgruppe besser verstanden werden, und die Kommission gebeten, in Konsultation mit der „Regierung Zyperns“ die erforderlichen Kontakte mit der türkischen Volksgruppe zu organisieren. Die „Republik Zypern“ bleibe dabei „selbstverständlich“ der einzige Verhandlungspartner der Europäische Union. Der Assoziationsrat der Europäischen Union (Zypern) hat am 12.6.1995 im Rahmen einer gemeinsamen Resolution einen „strukturierten“ Dialog, wie vom Rat am 6.3.1995 vorgeschlagen, mit der Antragstellerin beschlossen (CE-CY 703/95). Bei der Ratssitzung in Cannes am 26./27.6.1995, in dem die Beschlüsse vom 6.3.1995 bestätigt wurden, war, wie der Assoziationsrat es ausdrückt, „Zypern“ zugegen.

 Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 12.7.1995 (A4-0156/95) all das begrüßt und unterstützt und dabei den „status quo“ als unannehmbar bezeichnet und unter Bezugnahme auf die Resolution des Sicherheitsrates der OVN 939 (1994) hervorgehoben, es betrachte Zypern als Einheit mit einer „legitimen“ Regierung. Das Parlament beschloß auch, die Kommission möge den Dialog mit der türkischen Volksgruppe im Nordteil der Insel weiterverfolgen. Auch meint die Entschließung, Maßnahmen zur Lösung sollten das internationale „rule of law“ und die betreffenden OVN-Resolutionen berücksichtigen („take into account“).

 Die Republik Türkei hat ein Kurzgutachten zur Frage erbeten, ob die Aufnahme Zyperns in die EU mit dem Allgemeinen Völkerrecht, dem Recht der Europäischen Union und mit den Zypern-Verträgen von 1959 und 1960 vereinbar ist. Das Kurzgutachten erstatte ich wie folgt:
 
 
 

B. Würdigung des Aufnahmeantrags und der Aufnahme Zyperns  nach Allgemeinem Völkerrecht.
 
 

I. Status der Antragstellerin nach Allgemeinem Völkerrecht.

 Antragsteller mit Bezug auf die Aufnahme Zyperns in die EU ist nicht eine Regierung der 1960 gegründeten Republik Zypern sondern die Regierung einer griechischen Republik von Südzypern. Die 1960 gegründete Republik beteht nicht mehr. Aber selbst wenn sie noch bestünde, wäre die Antragstellerin nicht ihre Regierung.
 

1. Staatswesen in Zypern.

 Die Antragstellerin ist die Regierung eines Staates, dessen Territorium sich auf den südlichen Teil Zyperns und dessen Staatsvolk sich auf die dort lebenden griechischen Zyprer beschränkt. Dieser Staat ist dadurch entstanden, daß griechische Organe der Republik Zypern und Teile solcher Organe und von diesen oder griechischen Zyprern neu gebildete Organe zwischen 1963 und 1974 in einem revolutionären Prozeß die Macht auf einem Teil des Inselterritoriums an sich gerissen und die zyprische Verfassung von 1960
 

in wesentlichen Teilen außer Kraft gesetzt und dadurch sich und die griechische Volksgruppe von der Republik Zypern gelöst haben (griechisch-zyprische Sezession). Die neue griechisch-zyprische Staatsmacht schuf ein Gebilde, das seit spätestens 1966 durch eine Regierung, ein Parlament, einen Justizapparat und weitere Organe in Südzypern eine verfaßte Staatsgewalt über den griechischen Bevölkerungsteil Zyperns ausübt, wobei weder die Wahl noch die Ernennung der Organe mit der Verfassung von 1960, soweit sie der Gewährleistung türkisch-zyprischer Rechte auf Mitbestimmung im Staate und auf Beteiligung an der Besetzung seiner Organe diente, vereinbar ist und solche Rechte sorgfältig ausschließt.

 Diese griechisch-zyprische Staatsmacht hat sich allerdings auf einem Teil des Inselterritoriums niemals durchsetzen können. Die türkische Inselbevölkerung entzog sich vielmehr der griechischen Herrschaft von 1964 an in einem aus zahlreichen über die ganze Insel verstreuten Enklaven bestehenden Teil des Inselterritoriums, in die sich auch türkische Zyprer aus Wohnsitzen außerhalb dieser Enklaven zurückzogen.

Im Jahre 1974 gingen die dort gelegenen türkischen Enklaven in einem zusammenhängenden Gebiet im Nordteil der Insel auf, dessen südliche Grenze die Stadt Nicosia = (türkisch) Lefkosa durchschneidet, und auf das sich seither die Staatsmacht der Antragstellerin nicht erstreckt. In dieses Gebiet zogen sich auch die bis dahin außerhalb dieses Gebiets wohnenden türkischen Zyprer unter Aufgabe der außerhalb des Gebietes gelegenen Enklaven zurück.

Was dadurch entstanden ist, haben die Außenminister des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (im folgenden: Vereinigtes Königreich), Griechenlands und der Türkei in ihrer gemeinsamen Genfer Erklärung vom 30.7.1974 als „zwei autonome Verwaltungen, (nämlich) diejenige der griechisch-zyprischen und diejenige der türkisch-zyprischen Volksgruppe“ bezeichnet.

 Notwendige und ausreichende Merkmale des Begriff des Staates im völkerrechtlichen Sinne gehört die verfaßte und dauerhaft gesicherte Staatsherrschaft über ein definiertes Gebiet und die darin lebende Bevölkerung.

Diese Merkmale erfüllt die Antragstellerin nur mit Bezug auf den Südteil der Insel. Daß sie die Regierungsgewalt auch über den Nordteil der Insel und die dort lebende türkisch-zyprische Bevölkerung beansprucht, ersetzt nicht die eine Voraussetzung der Staatsqualität bildende tatsächliche Macht. An deren Ausübung ist die Antragstellerin im Nordteil Zyperns durch die dort lebende Bevölkerung gehindert, der dabei seit 1974 Truppen der Republik Türkei beistehen.

 Die türkischen Zyprer haben ihrerseits in einem Parallelprozeß zur Schaffung des griechischen Staates von Südzypern zunächst in den erwähnten Enklaven und seit 1974 in Nordzypern einen verfaßten Staat, die Türkische Republik von Nordzypern entwickelt, der seither die Herrschaft über diesen Inselteil und die darin lebende Bevölkerung ausübt.

 Die rechtsstaatliche Natur der in beiden Teilen der Insel durch Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung ausgeübten Staatsgewalten und ihre Gründung auf demokratische Selbstbestimmung der von ihnen jeweils regierten Bevölkerungen wird nicht ernsthaft bestritten, auf sie wird daher in dieser Stellungnahme nicht weiter eingegangen.

 Für die völkerrechtliche Staatsqualität ist ohne Belang, ob die effektive Staatsmacht zu Recht oder zu Unrecht auf ein definiertes Gebiet erstreckt und mit welchen Mitteln sie begründet worden ist, wenn eine realistische Aussicht auf Revision - von territorialen Veränderungen unter Aufrechterhaltung jedenfalls in einem Teil des von ihr gehaltenen, umstrittenen Territoriums - nicht besteht. Das hat einen guten Grund: Effektive Garanten des inneren und äußeren Friedens sind auch in der heutigen Welt noch immer bei weitem in erster Linie die Staaten, deren Garantiefunktion notwendig an ein Territorium anknüpfen muß. Das Interesse an diesem Frieden und an der Leistung der Staaten, ihn zu sichern, geht auch berechtigten Interessen an umstrittenen Territorien und sogar Rechtsansprüchen auf Gebietsteile vor, wenn der Friede für ein Territorium durch den dort bestehenden Staat auch für die Zukunft effektiv und dauerhaft gesichert ist. Ebenso geht dieses Interesse demjenigen an einer Sanktionierung etwaiger Rechtsverletzungen vor, die im Zuge der Staatswerdung stattgefunden haben mögen. Im übrigen steht die Anerkennung als Staat völkerrechtlichen Ansprüchen auf Teile seines Territoriums oder der Sanktionierung vorangegangenen Unrechts nicht entgegen sondern ermöglicht es erst, von Ansprüchen überhaupt zu sprechen.

 Aber selbst wenn man dem Grundsatz der Effektivität alleinentscheidende Bedeutung für die Völkerrechtsqualität als Staat nicht beimessen will, muß man das Ergebnis jedenfalls dann gelten lassen, wenn eine Revision der Staatenbildung ohne Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Volksgruppen, die die aus dem Zerfall entstandenen Staaten konstituieren, nicht möglich ist.

 Es ist nicht zu verkennen, daß der Übergang eines Zustandes zur rechtsbegründenden Permanenz nicht leicht festzustellen ist und daß sich hinsichtlich des Zeitpunkts nur feststellen läßt, wann er spätestens eingetreten ist. Eine am erwähnten friedensstiftenden Sinn und Zweck der normativen Bedeutung des völkerrechtlichen Staatsbegriffs orientierte Subsumption kann jedoch nicht zweifeln, daß die Voraussetzungen der Staatlichkeit mit Bezug auf die beiden Republiken von Nordzypern jedenfalls heute gegeben sind. Es bestehen nämlich keine Zweifel an der Entschlossenheit der griechischen Bevölkerung Südzyperns, ihre Befreiung von effektiven türkischen Mitbestimmungsrechten und der türkischen Bevölkerung Nordzyperns, ihre von griechischer Majorisierung befreite Selbstbestimmung notfalls unter Einsatz ihres Lebens zu verteidigen, und die verbündete Macht der Türkei genügt, um den Nordteil der Insel gegen den territorialen Anspruch der Antragstellerin zu verteidigen. Auch an der Entschlossenheit der Türkei, bei dieser Verteidigung in der Zukunft zu helfen, bestehen - auch angesichts der militärischen und wirtschaftlichen Anstrengungen zu ihrer Realisierung in einer Zeit, in der die Türkei mit anderen innen- und außenpolitischen Problemen überhäuft war und ist - keine Zweifel. Auch die Verlautbarungen und Maßnahmen der OVN und einiger bedeutender Mächte treten Absichten der griechischen Konfliktpartei entschieden entgegen, ihre Herrschaft auf das Territorium der türkischen Republik von Nordzypern auszudehnen, und niemand außerhalb der griechischen Konfliktpartei wird ernstlich einer gewaltsamen Wiedervermischung der seit 33 Jahren weitgehend und seit 22 Jahren nahezu vollständig entmischten Bevölkerung das Wort reden.

Insofern besteht außerhalb der Antragstellerin Einigkeit, daß der status quo der territorialen Trennung der zyprischen Volksgruppen Friedensbedingung ist, soweit er nicht im Einvernehmen der Konfliktparteien geändert wird.

Eine kurze Übersicht über den „Zypernkonflikt“ nebst rechtlicher Würdigung habe ich in meinem Aufsatz „Zum Stand des Zypern-Konflikts unter besonderer Würdigung des Grundsatzes der Selbstbestimmung der Völker“, Zeitschrift für Politik, Heymanns Verlag, Köln und Berlin, 1991 Seiten 406 ff gegeben; dort finden sich auch weitere Nachweisungen zu den vorstehend erwähnten rechtlichen Themen.
 

2. Regierung von Zypern.

 Die Annahme eines Fortbestandes der Republik Zypern von 1960 wäre unter diesen Umständen fiktiv.

Mit der Lage des deutschen Reichs nach Entstehen der beiden deutschen Teilstaaten nach dem zweiten Weltkrieg weist „Zypern“ schon angesichts der ethnischen und kulturellen Einheit des deutschen Volks auch nach dieser Teilung und des Fortbestandes seiner gemeinsamen Grundentscheidung, deren Verwirklichung lediglich durch übermächtige äußere Kräfte verhindert war, über seine einheitliche politische Existenz keine Ähnlichkeit auf. Während das deutsche Volk den Willen zum Zusammenleben in einem einzigen deutschen Staat und den Grundkonsens über seine Verfassung niemals aufgegeben hat, bietet die griechische Volksgruppe nicht nur keine Gewähr dafür, daß die türkische Volksgruppe Selbstbestimmung in Form der Mitbestimmung ausüben kann, sondern lehnt eine solche Mitbestimmung ab. Das bestätigt die griechisch-zyprische Politik zumindest seit 1963, von der allgemeinen griechisch-zyprischen Begeisterung und Operbereitschaft für den Anschluß an Griechenland („Enosis“), zumindest aber für griechische Vorherrschaft in Zypern abgesehen, die seit Beginn des griechisch-zyprischen Unabhängigkeitskampfes manifest ist. Das bestätigt vor allem die einseitige Loslösung der griechisch-zyprichen Konfliktpartei von den Bindungen der Verfassung von 1960 und auch weiterhin deren Taktik bei den unter der Ägide der OVN geführten Verhandlungen über eine „Zypernlösung“, die zumindest die Chance zu dieser Vorherrschaft und letzten Endes die Vorherrschaft selbst zum Ziel hat: Die Verhandlungen scheitern an der Ablehnung wirklich effektiver Garantien für die Selbstbestimmung und Selbstbehauptung der türkisch-zyprischen Voksgruppe durch die Antragstellerin. Dem Wunsch der griechisch-zyprischen Volksgruppe, sich in ihrem Territorium ohne Einschränkung durch türkische Rechte selbst zu regieren, kann heute, nach Entmischung der Bevölkerungen, die Berechtigung unter dem Gesichtspunkt des Selbstbestimmungs-rechts der griechischen Zyprer (auf das sie sich konsequent berufen) nicht einmal abgesprochen werden. Die türkische Volksgruppe ist ihrerseits im Interesse ihrer Sicherheit und aus Furcht vor Beschneidung ihrer Selbstbestimmung, vor Verfolgung und Unterwerfung nicht bereit, in einem von der griechischen Volksgruppe dominierten Staat zu leben. Ferner hat es im Gegensatz zum deutschen Reich auf Zypern eine Staatlichkeit, geschweige denn eine zyprische Republik, in der das Selbst- oder wenigstens Mitbestimmungsrecht der türkischen Volksgruppe nicht gewährleistet gewesen wäre, seit der türkischen Eroberung von 1571 niemals gegeben.

Eine Parallele zu Zypern bietet die Lage Deutschlands nur insoweit, als der völkerrechtliche Verkehr seit 1949 immer weniger darum herumkam, von der Existenz zweier deutscher Staaten auszugehen, und als niemand auf die Idee gekommen ist, die Bundesrepublik hätte die Aufnahme der Deutschen Demokratischen Republik in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft beantragen können, um auf diese Weise die Herrschaft eines vereinigten Deutschlands auf deren Gebiet auszudehnen.

 Wollte man trotzdem von der Fiktion einer „Republik Zypern“ ausgehen, so wäre die Antragstellerin nicht die Regierung dieses Staates. Das ergibt sich daraus, daß sie nicht nach den in der Verfassung der Republik Zypern von 1960 normierten Organisations- und Verfahrensregeln gebildet ist und nicht nach diesen Regeln verfährt. Das gilt für das Parlament, dem sie ihre Legalität verdankt, ebenso wie für den Staatspräsidenten und die esamte greichisch-zyprische Exekutive und Judikative.

Die Befugnis, eine Republik Zypern zu vertreten, kann nur aus einem Rechtsverhältnis zwischen den beiden Volksgruppen hergeleitet werden, wie es die Verfassung von 1960 begründet hat. Wer aber, wie die Antragstellerin, seine Verpflichtungen aus einem solchen Rechtsverhältnis nicht erfüllt, kann auch nicht selbst aus ihm Befugnisse ableiten. Aber auch wenn man die Verfassung von 1960 als nicht mehr relevant ansieht, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr kann dann von einer Befugnis der Antragstellerin zum Handeln für „Zypern“ erst recht keine Rede sein. Denn die Antragstellerin ist auch keine de facto Regierung eines „Zypern“, das die Antragstellerin im Wortlaut ihrer Anträge womöglich von der 1960 gegründeten Republik Zypern unterscheiden will, weil sich ihre Staatsmacht auf Nordzypern nicht erstreckt. Es ist auch keinerlei Rechtstitel ersichtlich, aus dem sich ein Recht auf diese Erstreckung herleiten könnte. Die Verfassung der 1960 gegründeten Republik Zypern kann ein solches Recht nicht begründen, weil die Antragstellerin ihre Existenz der Außerkraftsetzung dieser Verfassung durch ihre Organe oder deren Vorgänger gerade insoweit verdankt, als die Verfassung die Repräsentanz und Mitbestimmung des türkischen Bevölkerungsteils normiert hatte. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Bevölkerung des Nordens der Insel zu einem griechisch regierten „Zypern“ gehören wolle und an der Verwirklichung dieses Willens lediglich gewaltsam gehindert würde. Wenn eine solche Behauptung der Widerlegung bedürfte, würde sie sich aus dem opferreichen jahrzehntelangen Widerstand der türkischen Zyprer gegen griechische Herrschaft und aus der Aufgabe durch einen großen Teil von ihnen ihrer Heimat im Inselsüden zugunsten der sicheren und freien Existenz im Inselnorden ergeben. Sie wäre durch die kontinuierliche Politik der seit mehr als 20 Jahren wiederholt demokratisch gebildeten Organe des Staatswesens im Inselnorden bestätigt. Diese Politik und diese Organbildung vollzog sich vor den Augen der Weltöffentlichkeit, deren Beobachtung das türkische Gemeinwesen zu jeder Zeit nicht nur ohne jede Behinderung gestattet sondern vielmehr eingeladen hat. Daß ein Großteil ihrer Bevölkerung früher dort wohnte, kann einen Gebietsanspruch der Antragstellerin nicht begründen, sonst wäre der Weltfrieden durch viele so begründbare Ansprüche gefährdet. Auch stünde einer entsprechenden Forderung entgegen, daß die Umsiedlung die Folge von Gewaltmaßnahmen der griechischen Konfliktpartei zur Beseitigung der in der Verfassung von 1960 gewährleisteten Mitbestimmungsrechte der türkischen Zyprer in der Republik Zypern war.

Wären als Folge der Umsiedlung völkerrechtliche Ansprüche, etwa auf Rückkehr oder Entschädigung anzuerkennen, würde das am hier vertretenen Ergebnis nichts ändern, so daß eine Auseinandersetzung mit dieser Frage hier nicht erforderlich ist.
 

3. Die Frage der Anerkennung.

 Die OVN, die Europäische Union sowie alle Staaten, deren Verhalten oder Äußerungen auf „Zypern“ bezug haben, mit Ausnahme der Republik Türkei, erkennen seit 1964 die jeweilige in Zypern - seit 1974 in Südzypern - allein von der griechisch-zyprischen Volksgruppe gebildete Regierung als Regierung von „Zypern“ oder einer Republik Zypern an und leugnen die Staatlichkeit der türkischen Republik von Nordzypern. Mit Recht herrscht jedoch in der Völkerrechtslehre die Auffassung vor, daß die Völkerrechtsqualität als Staat weder durch Anerkennung geschaffen wird noch daß sie von Anerkennung abhängt.

Die herrschende Auffassung verdient den Vorzug, weil Nichtanerkennung eines Gebildes, das die Merkmale des Staates im Rechtssinne erfüllt, Rechte und Pflichten und damit völkerrechtliche Rechtsbeziehungen des Gebildes als Staat leugnet und damit verhindert, daß der neue Staat einerseits in die Pflicht genommen wird und andererseits Völkerrechtsschutz gegen gewaltsame Angriffe erhält, daß seine Angehörigen innere und äußere Sicherheit und normalen Zugang zur internationalen Kommunikation im weitesten Sinne genießen und daß Anerkennung damit ihre friedens- und rechtsstiftende Funktion erfüllt.  Nach der zutreffenden Auffassung, wonach die Staatsqualität unmittelbar aus - wenn auch wertungsbedürftigen, so doch objektiv bewertungsfähigen - Tatsachen folgt, kommt es - wie gesagt - auf eine verfassungs- oder völkerrechtliche Würdigung oder Wertung von Vorgängen, die zur Staatswerdung geführt haben, nicht an. Mit Rücksicht auf die in einem Teil des Schrifttums vertretene Lehre, aus Unrecht könne kein Recht entstehen, sei jedoch im folgenden auf einige der Gesichtspunkte eingegangen, die in der Diskussion des Zypern-Konflikts angeführt werden, um die Versagung einer Anerkennung der Staatsqualität der türkischen Republik von Nord-Zypern zu begründen.

a) Zur Frage eines Sezessionsverbots.

 Es ist nicht ersichtlich, daß ein völkerrechtliches Sezessionsverbot gelte, das der Qualität als Staat oder ihrer Anerkennung entgegenstünde.

Ein Verbot der vom Mutterstaat nicht mindestens geduldeten Sezession folgt zwar aus jeder Staatsverfassung. Der gewaltsame Umsturz, mit dem die griechischen Zyprer die Verfassung von 1960 außer Kraft gesetzt haben, steht aber nach Etablierung einer neuen Gewalt gerade staatsrechtlich der Geltung einer neuen (revolutionären) Verfassung nicht entgegen. Erst recht muß das Völkerrecht den vollendeten Umsturz nach Etablierung der neuen Staatsgewalt hinnehmen und letztere anerkennen.

Ein solches Verbot kann auch jedenfalls insoweit nicht gelten, als es mit dem Selbstbestimmungsrecht unvereinbar ist.

 Die Frage kann jedoch mit Bezug auf Zypern dahinstehen. Denn als Staat, von dem eine „Sezession“ der türkischen Republik von Nordzypern erwogen werden kann, kommt nur die 1960 gegründete Republik Zypern in Betracht. Abgesehen davon, daß diese Republik richtiger Ansicht nach nicht mehr besteht, haben sich zuerst der griechische Bevölkerungsteil und die von ihm getragenen Staatsorgane oder Organteile im Zuge des von ihnen spätestens seit 1963 ins Werk gesetzten revolutionären Prozesses von ihr gelöst und losgesagt, ehe die türkischen Zyprer ihre Staatsorgane gebildet haben. Das Verhalten der türkischen Zyprer kann nicht außerhalb des Zusammenhangs mit der vorhergegangenen griechisch-zyprischen Sezession von der Verfassung von 1960 und dem Ausschluß der türkischen Zyprer aus dem Mitbestimmungs-Arrangement von 1960 durch die Revolution der griechisch-zyprischen Organe und Volksgruppe gewürdigt werden. Nach der griechisch-zyprischen Sezession schied eine türkisch-zyprische Sezession aus, weil der Gegenstand einer Sezession nicht mehr vorhanden war. Das nur durch seinen Ausschluß von der Mitbestimmung an der Umsetzung der Verfassung von 1960 gehinderte türkisch-zyprische Gemeinwesen kann nicht gehindert sein, ein eigenes Nachfolge-Staatswesen zu gründen. b) Das Selbstbestimmungsrecht.

 Der Grundsatz der Selbstbestimmung steht der Anerkennung der Staatsqualität der türkischen Republik von Nordzypern nicht entgegen sondern fordert sie vielmehr.

 Infolge der griechisch-zyprischen Revolution und Sezession und der mit ihr verbundenen Schaffung eines griechisch-zyprischen Staates, für die sich die griechische Volksgruppe auf ihr Selbstbestimmungsrecht beruft, hatte die türkische Volksgruppe keine andere Möglichkeit, ihr Selbstbestimmungsrecht auszuüben, als die türkische Republik von Nordzypern zu errichten.

Die türkisch-zyprische Volksgruppe befand sich auch nicht in der Lage einer Minderheit, der ein Recht auf Selbstbestimmung im Sinne eigener Staatsbildung versagt werden könnte. Denn es gab niemals einen Staat, in dem diese Volksgruppe lediglich einen Minderheitenstatus gehabt hätte. Vielmehr war in der Verfassung der Republik Zypern von 1960, die sich die griechi-sche und türkische Volksgruppe (von der Mitwirkung des Vereinigten Königreichs und der Republiken Griechenland und Türkei abgesehen) gemeinsam gegeben haben, das Selbstbestimmungsrecht der letzteren durch eben jene Rechte zur Mitbestimmung in wesentlichen Staatsangelegenheiten (zum Beispiel Verteidigung, Außenpolitik, Besteuerung und nicht nur durch die üblichen Minderheitenrechte) gewährleistet, die die griechisch-zyprische Revolution der Jahre seit 1963 für den Herrschaftsbereich der Anstragstellerin beseitigt hat. Solche Mitbestimmung ist bei territorial vermischtem Zusammenleben zweier Volksgruppen, die des beide übergreifenden Grundkonsenses über wesentliche Grundlagen des politischen, sozialen und kulturellen Gemeinschaftslebens entbehren, die einzig mögliche Realisationsform einer - wenn auch eingeschränkten - Selbstbestimmung. Denn ohne solchen Grundkonsens (wie er in Zypern gerade fehlt) kann Demokratie durch Mehrheitsherrschaft, durch die sich Selbstbestimmung vollzieht, nicht zustandekommen. Und bloße Minderheitenrechte vermitteln eine derartige Mitbestimmung nicht. Mitbestimmung kann ohne Bereitschaft des anderen Mitbestimmungspartners auf keine Weise erzwungen werden. Verweigert ein Partner die Mitwirkung, bleibt allein die Herstellung voller Selbstbestimmung. Sie kommt einer als Kompromißform verbrieften Mitbestimmung nach deren Sinn und Zweck am nächsten. Wer Verfassungsrechte auf Mitbestimmung verletzt, kann dem Berechtigten nicht verwehren, auf voller Selbstbestimmung zu bestehen. Das ist mit der Rechtsfigur des „defensiven Selbstbestimmungsrechts“ in der Völkerrechtslehre anerkannt.  Von dem Hindernis, das ein territorial vermischtes Zusammenleben unterschiedlicher Volksgruppen voller Selbstbestimmung entgegensetzt, ist die türkische wie übrigens auch die griechische Volksgruppe seit 1974 befreit. Daß dieser Umstand beiden Volksgruppen zu mehr staatlichen Rechten verhalf, als ihnen nach der Verfassung von 1960 zustanden, ist nicht der türkischen Volksgruppe, sondern dem Abfall der Antragstellerin und ihren Organvorgängern von der Verfassung von 1960 zuzurechnen und im übrigen unter dem Gesichtspunkt der Selbstbestimmung zu begrüßen. Gerade die Antragstellerin profitiert von der Entwicklung, indem sie von der von ihr (im Gegensatz zur Akzeptanz sogar eines gewissen Übergewichts der griechischen Volksgruppe in der Lösung von 1960) als unerträglich empfundenen Last türkischer Mitbestimmung in ihrem Territorium befreit ist.

 Das Selbstbestimmungsrecht steht der tükisch-zyprischen Staatsschöpfung daher nicht entgegen sondern fordert sie vielmehr jedenfalls unter den seit 1963 von der griechisch-zyprischen Volksgruppe geschaffenen Verhältnissen. Nimmt man aber das Selbstbestimmungsrecht mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Staaten zusammen,

so ist, neben anderen guten Gründen, ein Anspruch der türkischen Republik auf völkerrechtliche Anerkennung als Staat, zumindest aber die Rechtfertigung der Anerkennung die logische Folge.

Dementsprechend werden die beiden zyprischen Volksgruppen im oben zitierten „set of ideas“ des Generalsekretärs der OVN (S/24472, Annex) für den Fall, daß ein Arrangement zur Konfliktlösung gefunden werden kann, als „(federal) states“ bezeichnet. Es ist aber schwer zu erkennen, wie die Volksgruppen diese Qualität im Rahmen eines „framework agreement“>


Transfer interrupted!

taatsqualität nicht bereits jetzt (zuvor) besitzen.

c) Die Territorialfrage.

 Auch die Sicherung eines Gebiets zur Ausübung der Rechte der türkisch-zyprischen Volksgruppe kann ihrer Staatsgründung nicht entgegengehalten werden.

 Nicht Staatsrecht und erst recht nicht Völkerrecht verwehrte es den türkischen Zyprern, die Republik Zypern gegen die seit 1963 massiv ins Werk gesetzte griechische Revolution zu verteidigen und insbesondere sich selbst gegen die Ausübung verfassungswidriger Staatsgewalt zu wehren.

Weigerte sich die (revolutionäre, sezessionistische griechisch-zyprische) Staatsgewalt, ihre Rechte unter der Verfassung von 1960 zu gewährleisten, so durften die türkischen Zyprer diese Rechte selbst, notfalls mit Gewalt, durchsetzen. Diese Rechte waren auf Mitbestimmung der türkischen Zyprer im Staat, vor allem aber auch auf Schutz ihrer persönlichen Freiheit, ihrer körperlichen Unversehrtheit und ihrer bürgerlichen Rechte gerichtet. Daß anstelle von Mitbestimmung mangels Bereitschaft des anderen Mitbestimmungspartners zur Einhaltung der Mitbestimmungs-Verfassung nur volle Selbstbestimmung in Betracht kommt, wurde schon dargestellt. Zu den durch die Verfassung von 1960 begründeten Rechten der türkischen Volksgruppe gehört aber neben wirksamer Mitbestimmung in den Organen der Republik Zypern nach Maßgabe ihrer Verfassung von 1960 vor allem die Gewährleistung der Menschenrechte und insbesondere der Grundrechte der türkischen Zyprer. Dazu gehört nicht nur das Recht auf Freiheit von verfassungswidriger Staatsgewalt allgemein, sondern das Recht auf Leben und Unversehrtheit und persönliche Freiheit, wie sie die Grundrechte der Verfassung von 1960 ausgestaltet haben, und auf Schutz der bürgerlichen Rechte durch die Staatsgewalt. Auch diese Rechte waren von griechisch-zyprischen Kräften schon in den fünfziger Jahren und wieder seit 1963 wiederholt massiv verletzt worden und wurden insbesondere 1974 wiederum massiv verletzt. Dies war teils durch griechisch-zypriche Staatsorgane, teils mit deren Duldung, teils - und schon 1963/64, aber insbesondere im Jahre 1974 - durch gegen die amtierende griechisch-zyprische Regierung auftretende griechische Kräfte geschehen, denen diese Regierung nicht Einhalt gebieten konnte und insoweit, als die türkischen Zyprer bekämpft wurden, offensichtlich und in Übereinstimmung mit ihren jederzeit freimütig erklärten politischen Überzeugungen und Zielen nichteinmal Einhalt gebieten wollte. Der griechisch-zyprische Staat hat die Verletzung der Grundrechte der türkischen Zyprer organisiert oder hingenommen. Zumindest war sie zu dem verfassungsrechtlich gebotenen staatlichen Schutz der Rechte der türkischen Zyprer nicht bereit oder in der Lage.

 Ihre Verfassungsrechte auf Mitbestimmung, Freiheit und Sicherheit und ihre bürgerlichen Rechte konnten die türkischen Zyprer gegenüber dem von den griechischen Zyprern seit 1963 in Gang gesetzten revolutionären Prozeß zunächst nur mit Hilfe der Konzentration in Enklaven verteidigen, die sich über die ganze Insel verteilten, und innerhalb deren sie sich selbst schützten und verwalteten. In dieser Gestalt konnte das türkisch-zyprische Gemeinwesen jedoch auf die Dauer nicht gegen die anhaltenden griechisch-zyprischen Unterwerfungsanstrengungen behauptet und verteidigt werden, zumal die Enklaven nach ihrer Bildung auf Veranlassung der griechisch-zyprischen Organe mit einer Blockade belegt wurden, die eine zur Sicherung menschenwürdiger Existenz erforderliche Versorgung der Enklaven-Bewohner unmöglich machte und deren Lebensverhältnisse auf einen teilweise menschenunwürdigen Standard reduzierte.

 Auch nachdem diese Enklaven-Existenz eines Großteils der türkischen Zyprer in unerträglicher Rechtsunsicherheit, Furcht und Unterversorung zehn Jahre lang angedauert hatte, zeichnete sich keine Lösung ab, die die Grund- und Mitbestimmungsrechte der türkischen Zyprer hätte gewährleisten können. Auch die OVN hatte sie nicht herbeigeführt. Vielmehr dauerten die immer wieder gewaltsamen Maßnahmen der griechisch-zyprischen Organe zur Unterwerfung der türkischen Zyprer unter eine - von allen zugunsten der türkische-zyprischen Volksgruppe eingeführten Vorkehrungen der Verfassung von 1960 entbundenen - Herrschaft an. Unter diesen Umständen gab es keine andere Möglichkeit für die türkischen Zyprer zur Selbstbehauptung und zum Erhalt ihrer Rechte auf Dauer als eine weitere Konzentration in einem zusammenhängenden Territorium, in dem sie dauerhaft ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben und mit mehr Aussicht auf Erfolg versuchen konnten, ihre Sicherheit nach innen und außen zu schützen. Die in der Verfassung von 1960 anerkannten und festgeschriebenen Selbstbestimmungs- und Menschenrechte begründeten unter diesen Umständen das Recht der türkischen Zyprer, sich angesichts des von der griechisch-zyprischen Volksgruppe ins Werk gesetzten revolutionären Prozesses in einem solchen Territorium zu konzentrieren.

Es sei hervorgehoben, daß damit über die Zulässigkeit einer Wegnahme von Privateigentum oder über eine Beeinträchtigung von Aufenthaltsrechten nichts ausgesagt ist.

 Was die griechisch-zyprische Volksgruppe dadurch verlor, war nicht die uneingeschränkte Staatsgewalt über dieses Territorium. Denn eine solche stand ihr weder von Rechts wegen noch tatsächlich jemals zu. Insbesondere hat sich ihre Revolution nicht auf dem gesamten Gebiet der Insel, und in personeller Hinsicht hat sie sich mit Bezug auf die türkische Volksgruppe überhaupt nicht durchsetzen können. Verlorengegangen war die 1960 verfaßte Staatsgewalt über das Territorium der gesamten Insel und nicht nur dasjenige der türkischen Republik von Nord-Zypern. Dies war aber keine griechisch-zyprische Staatsgewalt sondern eine Partnerschafts-Staatsgewalt der griechischen und türkischen Volksgruppen. Den Verlust dieser Partnerschafts-Staatsgewalt von 1960 aber hat die griechisch-zyprische Volksgruppe selbst ins Werk gesetzt, indem sie sich von der Verfassung von 1960 lossagte. Die mit der Konsolidierung des türkisch-zyprischen Staatsgebiets verbundene Veränderung ihres Staatsgebiets ist daher von der griechischen Volksgruppe hinzunehmen.

d) Türkische Militäraktion.

 Es ist behauptet worden, die mit der türkischen Militäraktion von 1974 verbundene Gewalt stehe der Anerkennung der Türkischen Republik von Nordzypern als Staat im Völkerrechtssinne aus Rechtsgründen entgegen. Das ist nicht haltbar.

aa) Intervention im Völkerrechtssinne ?

 In der Völkerrechtslehre ist anerkannt, daß sich eine legitime Regierung zur Niederwerfung von Aufständen ausländischer Hilfe bedienen darf. Eine solche Hilfeleistung gilt nicht als Intervention im Völkerrechtssinne, weil sie nicht gegen einen Staat gerichtet ist.

Dann kann es aber unter den durch die Verfassung und die Verträge von 1960 sowie durch den griechisch-zyprischen revolutionären Prozeß der Jahre ab 1963 geschaffenen staats- und völkerrechtlichen Verhältnissen Zyperns ebenfalls nicht als Intervention eingeordnet werden, wenn die ihre verfassungsmäßigen staatskonstitutiven Rechte gegen usurpatorische Revolution verteidigende türkisch-zyprische Volksgruppe die Hilfe der Türkei erbat und diese die erforderliche Hilfe leistete. Die Aktion der Türkei richtete sich nicht gegen die Republik Zypern, die seit 1964 nicht mehr bestand. Selbst wenn man vom Fortbestand dieser Republik ausging, fehlte es an einem Organ, das in rechtsgültiger Weise darüber hätte entscheiden können, ob die türkische Hilfe erwünscht war oder nicht; die griechische Revolutionsregierung war jedenfalls kein solches Organ.

 Im übrigen war die Hilfeleistung der Sache nach grade auf eine auch nach der griechisch-zyprischen Revolution noch mögliche Verwirklichung eines Teils der Verfassung von 1960 gerichtet. Scheitert auch Mitbestimmung an der griechisch-zyprischen Verweigerung, so ist die Verwirklichung der Verfassung doch insoweit nach wie vor möglich, als ihre Normen dem Schutz der Selbstbestimmungs- und Menschenrechte der türkischen Zyprer dienten.

bb) Vertragsrecht.

 Aber selbst wenn man die Militäraktion der Türkei von 1974 als Intervention im völkerrechtlichen Sinne ansehen wollte, wäre sie gerechtfertigt gewesen. Denn nach Art. 4 des Garantievertrages zwischen der Republik Zypern, Griechenland, der Türkei und dem Vereinigten Königreich vom 16.8.1960 durfte die Türkei intervenieren, um die durch den Vertrag von 1960

geschaffenen Verhältnisse wiederherzustellen („to take action with the sole aim of reestablishing the state of affairs created by the present Treaty“).

 Dieser Garantievertrag ist nach seiner Präambel darauf gerichtet, den Bestand der durch grundlegende Artikel („Basic Articles“) verfaßten Republik Zypern zu garantieren. Sein Artikel II Abs. 1 bezeichnet die zu garantierenden Verhältnisse ausdrücklich als diejenigen, die durch die genannten grundlegenden Artikel geschaffen („established“) worden sind. Diese grundlegenden Artikel sind durch Art. 182 in Verbindung mit Annex III zur Verfassung von 1960 definiert. Sie haben, wie im Anhang zu diesem Gutachten im einzelnen dargetan ist, neben der türkisch-zyprischen Mitbestimmung wesentlich die Gewährleistung der Menschenrechte und der bürgerlichen Rechte der türkischen Zyprer zum Gegenstand. Die Verhältnisse, die die Türkei danach durch Intervention wiederherstellen durfte, bestanden mithin keineswegs nur darin, Zypern von Griechenland getrennt zu halten und griechische militärische Anstrengungen mit dem Ziel des Anschlusses („Enosis“) Zyperns an Griechenland zu verteidigen. Sie bestanden vielmehr im Inbegriff der den Gegenstand der Vorkehrungen der Verträge und der Verfassung von 1959 und 1960 bildenden Rechte der türkisch-zyprischen Volksgruppe auf menschenwürdige Existenz in einer durch gesetzmäßige Ordnung gewährleisteten allgemeinen und persönlichen Sicherheit und auf Mitbestimmung im Staate.

Teile der griechischen Zyprer und ihrer politischen Führung mögen gegen die Aktionen eigener Kräfte von 1974 eingestellt gewesen sein, soweit sie darauf gerichtet waren, Enosis zu erzwingen. Ihre Zielrichtung auf Unterwerfung der türkischen Zyprer unter das durch die griechisch-zyprische Revolution geschaffene Regime entsprach jedoch der griechisch-zyprischen Politik, die stets den Kern des Zypernkonflikts ausgemacht hat und weiterhin ausmacht und die von der griechisch-zyprischen Volksgruppe, ihrer Führung und ihren Organen einmütig getragen wurde und wird. Verhandlungen über eine Konfliktlösung führen zu keinem Ergebnis, weil die griechisch-zyprische Seite nicht bereit ist, dieses Ziel aufzugeben, und nur „Lösungen“ will, die sich als Zwischenstadien zu diesem Ziel eignen, so wie Erzbischof Makarios stets erklärt hat, er sehe in der Lösung von 1960 nur einen Schritt auf dem Weg zum eigentlichen Ziel der griechischen Zyprer: Zypern sei griechisch und werde griechisch bleiben.

 Um diesen Teil des „state of affairs“ von 1960 wiederherzustellen, war die türkische Militäraktion erforderlich, denn die türkisch-zyprische Volksgruppe allein wäre dazu angesichts der griechisch-zyprischen, durch Griechenland verstärkten Übermacht kaum stark genug gewesen. Sie ist vom Wortlaut und Sinn der Garantie-Ermächtigung („to take action“) gedeckt, die alle, wenn auch nur die jeweils erforderlichen Maßnahmen im Sinne hat. Die Militäraktion und insbesondere die Schaffung eines zusammenhängenden, für sie sicheren Territoriums war unter den 1974 gegebenen Verhältnissen angemessen. Denn alle anderen Maßnahmen, und insbsondere die zehnjährigen Bemühungen der OVN hatten sich als ungeeignet erwiesen, die erwähnten Rechte und insbesondere auchnur die Sicherheit der türkischen Zyprer auch nur im wesentlichen Kern zu gewährleisten, ja sie waren nichteinmal auf wirksame Maßnahmen gerichtet, um dieses Ziel zu erreichen. Die im Sommer 1974 unter erheblicher militärischer Machtentfaltung der griechisch-zyprischen Regierung, Griechenlands und verschiedener auf Zypern aktiver irregulärer bewaffneter Streitkräfte vorgetragenen Angriffe gegen die türkisch-zyprische Volksgruppe schlossen die Wirksamkeit jeder anderen Maßnahme zu deren Schutz als einer ebenfalls massiven militärischen Machtentfaltung aus.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die türkische Militäraktion von 1974 in ihrem Ausmaß auch erforderlich war, um Zypern gegen den Anschluß an Griechenland zu verteidigen, was hinsichtlich einer zweiten Phase der anläßlich dieser Intervention durchgeführten türkischen Militäroperationen umstritten ist. Denn jedenfalls war eine Intervention aus dem Anspruch der türkischen Zyprer auf Selbstbestimmung und Sicherheit heraus gerechtfertigt.

 Die weiteren Voraussetzungen des Garantievertrages für die darin vorgesehene Intervention, nämlich daß die Vertragspartner einander bei Bedrohung der durch die grundlegenden Artikel der zyprischen Verfassung geschaffenen Verhältnisse konsultieren und daß gemeinsame oder abgestimmte Maßnahmen sich als unmöglich erweisen, waren erfüllt: In den zum Zweck dieser Konsultationen abgehaltenen Konferenz der Vertragspartner vom 25. bis 30. Juli 1974 in Genf hatten sich diese über gemeinsame Maßnahmen nicht einigen können, zumal Griechenland jedenfalls insofern hinter den die türkisch-zyprische Volksgruppe bedrohenden verfassungs- und vertragswidrigen Maßnahmen stand, als sie auf deren Unterwerfung unter das griechisch-zyprische Regime gerichtet waren.

 Selbst wenn - was hier dahingestellt bleibt - der Entzug von Gebieten aus dem Bereich griechisch-zyprischer Revolutionserfolge zu weit gegangen sein und mit völkerrechtswidrigen Vertreibungen verbunden war, stünde das der Rechtmäßigkeit der Intervention zwar womöglich ihren Folgen, aber nicht dem Grunde nach entgegen.

cc) Das völkerrechtliche Gewaltverbot.

 Dem hier vertretenen Ergebnis steht auch Art. 2 Abs. 4 der Satzung der Vereinten Nationen (SVN) nicht entgegen (Art. 51 SVN ist offensichtlich nicht anwendbar). Denn es ist unbestritten und ständige Praxis der OVN, daß diese Satzungsnorm Interventionen auf Wunsch oder mit Einwilligung des betroffenen Staates nicht verbietet. Daraus ergibt sich aber auch, daß sie völkervertraglich vereinbarten Interventionsrechten nicht entgegensteht.

 Ein Verbot der Anwendung derjenigen Gewalt, die zur Verteidigung der türkischen Zyprer gegen die revolutionäre griechisch-zyprische, auf Unterwerfung der türkischen Zyprer gerichtete Machtübernahme und zur Durchsetzung und zum Schutz des Selbstbestimmungsrechts, der persönlichen Freiheit und körperlichen Unversehrtheit sowie der bürgerlichen Rechte dieser Volksgruppe auf die Dauer erforderlich war, kann dem Völkerrecht nicht entnommen werden. Die Militäraktion, durch die die Türkei der türkisch-zyprischen Volksgruppe half, war erforderlich, um diese Rechte wiederherzustellen und, soweit die türkischen Zyprer diese Rechte bisher unter unzumutbaren Opfern im Wege der Selbstverteidigung wahren konnten, auf Dauer zu erhalten.

Einer Auffassung, die dem geltenden Völkerrecht ein Verbot auch vertragsmäßiger Intervention mit Hilfe von Gewaltanwendung entnehmen will, wird erst und nur insoweit gefolgt werden können, als der durch die Hilfe und Intervention zu schützende Rechtsbestand auf andere Weise wirksam geschützt sein wird. Die türkischen Zyprer konnten zwischen 1964 und 1974 einen solchen Schutz nicht finden.

 Zumindest im Rahmen derartiger Grenzen eines völkerrechtlichen Gewaltverbots kann der Interventionsermächtigung des Garantievertrages auch dort nicht die Gültigkeit abgesprochen werden, wo sie von allgemeinen Grundsätzen des Völker-Gewohnheitsrechts abweichen sollte, denn Verträge gehen dem Völker-Gewohnheitsrecht vor.

dd) Interventionsfolgen.

 Selbst wenn die türkische Intervention rechtswidrig gewesen wäre, könnte das nicht rechtfertigen, der türkischen Republik von Nordzypern die Anerkennung als Staat zu versagen. Denn die Staatswerdung dieser Republik ging der Intervention voraus. Sie hat ihren tatsächlichen Ursprung in dem erfolgreichen Widerstand, den die türkischen Zyprer der griechisch-zyprischen Usurpation ihrer Verfassungsrechte von 1960 seit 1963 entgegensetzten, und sie hat ihre rechtliche Besonderheit und Grundlage nicht nur im Selbstbestimmungsgrundsatz, sondern in dem 1960 verfassungsrechtlich begründeten und völkervertraglich garantierten Status ihrer Volksgruppe als einer der beiden mitbestimmungsberechtigten Körperschaften, die die Republik von 1960 geschaffen und konstituiert haben und in Zukunft mitzutragen hatten.
 

e) Zur Frage der Unabhängigkeit.

 Es ist vertreten worden, nur freien, unabhängigen Gemeinwesen könne Staatsqualität im Völkerrechtssinne zuerkannt werden.

Soweit damit Freiheit durch Selbstbestimmung gemeint ist, ist diese Voraussetzung auf Seiten der türkischen Zyprer gerade und nur durch die Errichtung ihrer Republik geschaffen worden. Äußere Unabhängigkeit im Sinne einer Voraussetzung des Staatsbegriffs kann aber jedenfalls nicht wegen „Abhängigkeit“ von - militärischer und/oder wirtschaftlicher - Nothilfe in Frage gestellt werden, ganz abgesehen davon daß die Staatspraxis jederzeit und insbesondere auch unter der Geltung der SVN weit davon entfernt war und ist, alle möglichen anderen Abhängigkeiten zum Anlaß zu nehmen, um Staatlichkeiten in Frage zu stellen.

f) Wirkungen der Zypern-Verträge von 1959/60

 Eine Anerkennung der Staatlichkeit sowohl der griechischen Republik von Süd-Zypern als auch der türkischen Republik von Nord-Zypern ist zwar mit Vereinbarungen der Zypern-Verträge von 1959/60 unvereinbar: Art. I des Garantievertrages zwischen Zypern, Griechenland, dem Vereinigten Königreich und der Türkei vom 16.8.1960 verbietet der Republik Zypern (und ihren Volksgruppen) alle zur Förderung einer Teilung der Insel geeigneten Maßnahmen. In Art. II Abs. 2 des Garantievertrages haben sich Griechenland, die Türkei und das Vereinigte Königreich verpflichtet, auch ihrerseits - soweit es sie angeht („so far as concerns them“) - jede Aktivität zu unterbinden, die auf Teilung der Insel gerichtet sind.

 Verträge können jedoch - abgesehen von der Beschränkung ihrer Wirksamkeit auf das Verhältnis der Vertragspartner zueinander - der konstitutiven Rechtswirkung einer Staatsbildung nicht entgegengehalten werden, wenn deren im allgemeinen Völkerrecht begründeten Voraussetzungen erfüllt sind. Ferner kann, wie schon ausgeführt, die Staatsbildung der türkischen Zyprer nicht außerhalb ihres Zusammenhangs mit der vorangegangenen griechisch-zyprischen revolutionären Staatsbildung zutreffend gewürdigt werden, die das Teilungsverbot zuerst übertreten hat.

 Übrigens haben außer der Türkei alle mit Zypern befaßten Staaten und internationalen Organisationen die Antragstellerin trotz Verletzung der die zyprische Einheit betreffenden Zypernverträge durch die griechisch-zyprische Revolution seit 1963 als Regierung anerkannt. Es wäre ein unzulässiger Widerspruch zu dieser Praxis, dem als Konsequenz dieser Revolution entstandenen Anspruch auf Anerkennung der Staatlichkeit der türkischen Republik von Nord-Zypern dieselben Vertragsvereinbarungen entgegenzuhalten, in deren Verletzung durch die griechisch-zyprischen Organe kein Hindernis für die Anerkennung dieser Organe als Regierung eines Staates im Völkerrechtssinne gesehen wird.

g) Rechtsakte der Vereinten Nationen mit Bezug auf Zypern.

 Zwar hat der Sicherheitsrat der OVN wiederholt allen Staaten nahegelegt („called on all states“), die türkische Republik von Nordzypern nicht anzuerkennen, ohne daß ein Organ der OVN diese Aufforderung jemals mit völkerrechtlichen Deduktionen begründet hätte.

Auch hat der Sicherheitsrat die türkische Intervention in Zypern abgelehnt („disapproved“), ohne sie allerdings für rechtswidrig zu erklären oder gar zu verbieten. Die Empfehlungen des Sicherheitsrates beruhen auf seiner Forderung, wie sie zuletzt in der Res. 1092 (1996) vom 23.12.1996 (vgl. zuvor etwa Res. 939 (1994) vom 29.7.1994) formuliert wurde, es dürfe für Zypern nur eine Souveränität („a single sovereignty“) geben und jede Form der Teilung (any form of partition) sei auszuschließen. Diese Forderungen sind mit den anderen Grundsätzen des Sicherheitsrates von der politischen Gleichberechtigung der territorial getrennten Volksgruppen („two politically equal communities in a bi-communal and bi-zonal federation“) jedenfalls unter den in Zypern gegebenen Verhältnissen unvereinbar. Denn die territoriale Trennung und Gleichberechtigung ist eine Form der Teilung, und es wäre unrealistisch und bestenfalls eine Täuschung, eine Vereinbarung für tragfähig zu halten, wonach sich die türkisch-zyprische Volksgruppe einer griechisch dominierten Entscheidung in einer Kontroverse von grundlegender Bedeutung für das Schicksal der Insel oder etwa gar für den Fall eines Notstandes oder für den „Ausnahmefall“ unterwirft. Mit diesem Widerspruch bereitet der Sicherheitsrat selbst einer Zypernlösung das entscheidende Hindernis.

Ob aber Organe der OVN gegen allgemeingültige Normen des Völkerrechts etwa auf Grund der SVN die Rechtsmacht besitzen, die Qualität als Staat zu begründen oder aufzuheben, kann dahingestellt bleiben. Auch der Frage, ob Organe der OVN ohne rechtsförmliches Verfahren und ohne Erwägung aller Tatsachen und Rechtsgründe Staatsqualität verbindlich feststellen können,

braucht nicht nachgegangen zu werden. Mit Bezug auf die Staatsqualität der beiden zyprischen Staaten gelten nämlich keine Rechtsakte solcher Organe, die sich konstitutive oder feststellende Verbindlichkeit beimessen. Rechtsverbindlichkeit verleiht solchen Rechtsakten nur die Form einer Weisung nach Abschnitt VII und insbesondere nach Art. 40 SVN (auf Grund Feststellung eines Friedensbruchs nach Art. 39 SVN), die Verlautbarungen der OVN-Organe mit Bezug au die türkische Aktion niemals angenommen haben.
 

II. Die Aufnahme von Zypern in die Europäischen Union und das Allgemeine Völkerrecht.

 Mit der Behauptung der Antragstellerin, die legitime Regierung von „Zypern“ zu sein, verbindet sich ihr Anspruch auf Ausdehnung ihrer revolutionären (von den Bindungen der Verfassung von 1960 und insbesondere von deren zugunsten der türkisch-zyprischen Volksgruppe eingeführten Artikeln „befreiten“) Territorialherrschaft auf das Gebiet der türkischen Republik von Nordzypern.

Die Ausdehnung der Territorialherrschaft ist nur gewaltsam möglich; erhebliche Aufrüstungsanstrengungen der Antragstellerin der letzten Jahre haben ihre Fähigkeit erhöht und deuten zusammen mit ihrem Herrschaftsanspruch und ihren gewaltsamen Maßnahmen zwischen 1963 und 1974 auf ihre Absicht hin, zum Zweck dieser Ausdehnung wiederum militärische Maßnahmen zu ergreifen.

Mit diesem Herrschaftsanspruch ist der Anspruch auf das Recht zu Sanktionen wie zum Beispiel zu dem von der Antragstellerin bereits seit Jahrzehnten veranstalteten Wirtschaftsembargo gegen die türkische Volksgruppe und gegen die türkische Republik von Nordzypern verbunden.

Das Embargo wird bewirkt und durchgesetzt mittels Androhung und Anwendung von Repressalien gegen Wirtschaftspartner der türkischen Republik von Nordzypern und/oder ihrer Bevölkerung. Gravierende Embargo-Wirkungen hat übrigens auch bereits die Nichtanerkennung der türkischen Republik von Nordzypern als Staat dadurch, daß sie direkte internationale Flüge zu ihren Flughäfen ausschließt.

Die Europäische Union hat diese Ansprüche bereits durch Anerkennung der Antragstellerin als legitime Regierung „Zyperns“ unterstützt.

Die Anerkennung und Unterstützung ergibt sich aus dem Assoziationsvertrag sowie aus der bereits erwähnten Behandlung des Aufnahmeantrags der Antragstellerin durch die Organe der Europäischen Union.

Sie unterstützt auch das Embargo, unter anderem dadurch, daß sie einerseits das Gebiet der türkischen Republik von Nordzypern als Assoziationsgebiet in Anspruch nimmt und andererseits Ursprungzeugnisse für das Gebiet der türkischen Republik von Nordzypern nur anerkennt, wenn sie durch Organe der Antragstellerin ausgestellt sind.

Die Europäische Union hat sich damit bereits zur Partei im Zypernkonflikt gemacht. Diese Position der Europäischen Union würde durch die antragsgemäße Aufnahme „Zyperns“ verstärkt und vertieft. Denn nach der Aufnahme würde die Antragstellerin als Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dem Recht dieser Union nicht nur berechtigt sondern - wie weiter unten in diesem Gutachten dargelegt wird - verpflichtet sein, Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane in ihrem Gebiet, erforderlichenfalls unter Einsatz ihrer „Staatsgewalt“, durchzusetzen. Im Sinne der Inanspruchnahme von Staatsgewalt über ganz Zypern bezöge sich dieses Recht und diese Pflicht auf das Gebiet der türkischen Republik von Nordzypern, das die Europäische Union in Art. 16 des erwähnten Assoziationsabkommens als „Hoheitsgebiet“ der Antragstellerin bezeichnet hat.
 
 

1. Gewaltverbot.

a) Gemeinsame Sicherheitspolitik.

 Die Europäische Union hat durch Art. J des Vertrags über die Europäische Union (Maastricht-Vertrag) vom 7.2.1992 in der Fassung des Beschlusses vom 1.1.1995 (ABl. EG Nr. L 1/1 - EUV) eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik eingeführt. Diese hat unter anderem nach Art. J.1 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich EUV die Stärkung der Sicherheit der EU-Mitglieder in allen ihren Formen zum Ziel. Danach hätte die Europäische Union nach antragsgemäßer Aufnahme durch ihre Außen- und Sicherheitspolitik den von ihr bereits anerkannten territorialen Herrschaftsanspruch der Antragstellerin zu unterstützen.

 Nach Art. J.1 Abs. 3 zweiter Spiegelstrich EUV verfolgt die Union das Ziel der Sicherheit ihrer Mitgliedstaaten auch durch gemeinsame Aktionen in Bereichen, in denen wichtige gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten bestehen. Würde die Antragstellerin als legitime Regierung von Zypern angesehen, so wäre nicht leicht von der Hand zu weisen, daß die Durchsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union in ganz Zypern als gemeinsames Interesse im Sinne dieser Vertragsnorm anzusehen ist. Jedenfalls definiert Art. K.1 in Nrn. 2., 6. und 7. als Angelegenheiten gemeinsamen Interesses beispielsweise Vorschriften für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und die Ausübung entsprechender Kontrollen sowie justitielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen.

 Mit Bezug auf das Gebiet der türkischen Republik von Nordzypern ist eine Realisierung dieser Ziele und Angelegenheiten ohne den Einsatz der Staatsgewalt der Antragstellerin, die sich ohne militärische Unterstützung nicht durchsetzen könnte, nicht möglich. Durch eine antragsgemäße Aufnahme begäbe sich die Europäische Union mithin in Gefahr, sich an militärischen Aktionen gegen die türkische Republik von Nordzypern beteiligen zu sollen. Erweisen sich solche Aktionen als Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot, so wäre die Beteiligung der Europäische Union an einem solchen Verstoß letzten Endes auf die antragsgemäße Aufnahme zurückzuführen.

b) Gemeinschaftsrecht.

 Nach Art. 5 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25.3.1957 i.d.F des Beschlusses vom 1.1.1995 (ABl. EG Nr. L 1/1 - EGV) treffen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen zur Erfüllung der Vertragsverpflichtungen. Nach Art. 8a EGV haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Art. 54 und 63 EGV sehen die europarechtliche Herstellung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft vor. Auch insoweit kann Gemeinschaftsrecht nicht ohne Einsatz der Staatsmacht der Antragstellerin durchgesetzt werden. Die Folgerungen zu a) gelten entsprechend.

c) Inanspruchnahme von Staatsgewalt.

 Darüberhinaus ist nicht von der Hand zu weisen, daß allein schon die Bekräftigung ihrer territorialen Ansprüche durch antragsgemäße Aufnahme die Antragstellerin ermutigen würde, unabhängig von Aktionen oder auch nur weiteren Stellungnahmen der Europäische Union völkerrechtswidrige militärische Maßnahmen gegen die türkische Republik von Nordzypern zu unternehmen, wie sie auch durch die Versagung der Anerkennung der türkischen Republik von Nordzypern als Staat im Rechtssinne ermutigt worden ist, sich in derart exzessiver Weise aufzurüsten, daß dies dem Sicherheitsrat der OVN Anlaß zu Abrüstungsaufforderungen gegeben hat.

Auf diese Weise kann bereits die Aufnahme „Zyperns“ auf Antrag der Antragstellerin als Unterstützung völkerrechtswidriger Aktionen wirken. Im Hinblick darauf, daß die bloße Androhung völkerrechtlich unzulässiger Gewalt als Völkerrechtsverstoß angesehen wird, wäre bereits die Aufnahme von „Zypern“ wie von der Antragstellerin betrieben im Hinblick auf die genannten Artikel des Vertrags über die Europäische Union, die wohl mindestens als Absichtserklärungen zu deuten sind, ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Verbot der Androhung von Gewalt.

d) Irrelevanz der Staatsqualität.

 Die Europäische Union würde durch Maßnahmen, wie sie die Aufnahme nach diesen Artikeln zur Folge haben müßte, selbst dann gegen das Völkerrecht verstoßen, wenn es nicht völkerrechtlich geboten wäre, die türkische Republik von Nordzypern als Staat anzuerkennen. Denn es ist in der Völkerrechtslehre anerkannt, daß auch nicht anerkannte Staaten in vielfältiger Hinsicht wie Staaten zu behandeln sind, insbesondere den Schutz der völkerrechtlichen Gewaltverbote genießen.

 Käme es zu Gewaltmaßnahmen der Antragstellerin gegen die türkische Republik von Nordzypern zum Zweck der Durchsetzung von EU-Recht auf deren Gebiet, so wäre diese türkisch-zyprische Republik auch ohne Anerkennung berechtigt, sich gegen solche Verstöße gegen Art. 2 Abs. 4 SVN mit Gewalt zu verteidigen. Das gilt übrigens auch für andere Zwangsmaßnahmen, soweit sie Gegenstand sinnvoller Gegenmaßnahmen sein können. Die Europäische Union würde damit zumindest mittelbar Partei eines möglicherweise auch bewaffneten Konflikts.
 

2. Die Rechtsakte und die Konfliktpolitik der OVN.

 Der Antrag der griechischen Republik von Südzypern auf Aufnahme in die Europäische Union ist auch mit Sicherheitsratsresolutionen und der Konfliktpolitik der OVN unvereinbar. Denn die Europäische Union trägt durch Erwägung oder Annahme des Antrags entgegen den Aufforderungen des Sicherheitsrates zur Verschlechterung der Konflikt-Situation bei und würde durch Aufnahme erst recht dazu beitragen. Daran ändert es nichts, daß Organe der OVN selbst, gegen ihre eigenen Resolutionen und Politik handelnd, die Aufnahmeverhandlungen in dem Irrtum begrüßen, sie dienten einer Lösung des Zypernkonflikts.

a) Gewaltverbot.

 Obwohl die OVN die türkische Republik von Nordzypern nicht als Staat anerkennt, war und ist auch nach ihrer Auffassung eine gewaltsame Ausdehnung der Herrschaft der Antragstellerin und ihrer Vorgänger-Organe sowohl auf die seit 1964 gebildeten türkisch-zyprischen Enklaven als auch auf das Gebiet der türkischen Republik von Nordzypern unzulässig. Das ergibt sich aus den Resolutionen des Sicherheitsrates

und wird durch nichts eindrucksvoller belegt als durch Auftrag und Funktion der Streitkraft der OVN, die seit 1964 auf Zypern stationiert ist (UNFICYP).

b) Anschlußverbot.

 Weitergehend hat aber der Sicherheitsrat auch dazu aufgefordert, das „non-alignment“ der Republik Zypern zu respektieren.

 In § 92 des „set of ideas“ des Generalsekretärs der OVN heißt es, Angelegenheiten mit Bezug auf eine Mitgliedschaft der (nach Auffassung der OVN zu schaffenden) Bundesrepublik (Zypern) in der Europäische Union würden diskutiert und „vereinbart“ und würden beiden Volksgruppen zur Beschlußfassung über die Zustimmung in separaten Referenden unterbreitet. Das entspricht den erwähnten Sicherheitsratsresolutionen, wonach eine Vereinbarung zur Lösung des Zypernkonflikts die Vereinigung („union“) Zyperns „mit irgendeinem anderen Staat“ ausschließen muß. Da wohl ausgeschlossen ist, den Beitritt zur Europäische Union nicht als „union“ mit deren Mitgliedstaaten einzuordnen, ist auch nicht zu erkennen, wie der beantragte Beitritt mit diesem „set of ideas“ in Einklang gebracht werden könnte.
 
 
 

C. Aufnahme und Verfassung der Europäischen Union.
 
 

I. Aufnahme von Staaten auf Grund Ratifikation.

 Nach Art. O Abs. 1 EUV können nur Staaten beantragen, Mitglied der Union zu werden. Im Fall des hier diskutierten Antrags fehlt es bereits an einem Staat „Zypern“, dessen Aufnahme in Betracht käme. Aber selbst wenn es einen solchen Staat gäbe, bedürfte das die Aufnahmebedingungen regelnde Abkommen nach Art. O Abs. 2 Satz 2 EUV der Ratifikation unter anderem des aufzunehmenden Staates. Unter Ratifikation ist nach Art. 2 Buchst. b) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.5.1969 die Handlung zu verstehen, durch die ein Staat im internationalen Bereich seine Zustimung bekundet, durch einen Vertrag gebunden zu sein. Mit dem Erfordernis der Ratifikation dürfte die Verfassung der Europäischen Union daher die Einhaltung derjenigen Verfassungsnormen des aufzunehmenden Staates zur Bedingung der Aufnahme machen, die die Wirksamkeit einer solchen Zustimmung betreffen.

 Wäre „Zypern“ aufzunehmen, kämen als insoweit anzuwendende Normen nur diejenigen der Verfassung von 1960 in Betracht. Nach deren Art. 185 Nr. 2 ist der Beitritt ausgeschlossen, das Abkommen kann also übrhaupt nicht wirksam ratifiziert werden.

Art. 185 Nr. 2 der Verfassung von 1960 lautet: „The integral or partial union of Cyprus with any other State ... is excluded.“ Beitritt zur Europäischen Union ist „union“ mit anderen Staaten.

Aber selbst wenn der Beitritt zur Europäischen Union überhaupt zulässig wäre, bedürfte er nach Art. 169 der Verfassung von 1960 als ein nicht auf bloße wirtschaftliche Zusammenarbeit („economic cooperation“) beschränkter völkerrechtlicher Vertrag („treaty, convention or international agreement“) der Zustimmung durch Parlamentsgesetz, die offensichtlich nicht zu erreichen ist, schon weil ein verfassungsmäßig gewähltes Parlament „Zyperns“ nicht vorhanden ist.

 Wäre die Europäische Union keine „union“ im Sinne des Art. 185 Nr. 2, hätte der Vizepräsident der Republik Zypern nach Art. 50 Abs. 1 Buchst. a) der Verfassung von 1960 das Recht, ein Veto gegen den Beitritt Zyperns zu internationalen Organisationen einzulegen, in denen die Türkei nicht Mitglied ist. Eine der Verfassung entsprechende Ratifikation kann danach jedenfalls auch nicht ohne Einholung der Entscheidung des türkischen Vizepräsidenten der Republik über die Ausübung seines Vetorechts zustandekommen.
 
 

II. Anwendung von Recht der Europäischen Union.
 

1. Organisationsrecht.

 Mitgliedstaaten können in den Organen der Europäischen Gemeinschaften nur durch hierzu legitimierte Organe der Mitgliedstaaten vertreten werden. Als legitimiert können nur Organe angesehen werden, die in Übereinstimmung mit der Verfassung des Mitgliedstaates zustandegekommen sind, bestehen und handeln. Derartige Organe einer Republik Zypern oder von „Zypern“ gibt es nicht.
 

2. Sonstiges Gemeinschaftsrecht.

 Die Europäischen Gemeinschaften beruhen auf der Anwendung und Durchsetzung ihrer Rechtsordnungen im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten.

Wie in Abschnitt A II dargelegt, wäre die Antragstellerin, selbst wenn sie angesichts des völkerrechtlichen Gewaltverbots dazu berechtigt wäre, nicht in der Lage, die fundamentale Verpflichtung jedes Mitgliedstaates zur Durchsetzung des Europarechts in „Zypern“ zu erfüllen.
 
 

III. Territorial- und Personalhoheit.

 Art. 223 Abs. 1 Buchst. b) EGV gestattet jedem Mitgliedtaat der EU ausdrücklich, „die Maßnahmen zu ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrnehmung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind...“ Es liegt nahe, den Anspruch der Antragstellerin auf Beherrschung des ganzen Territoriums „Zyperns“ mit Sicherheitsinteresen zu begründen und im Aufbau einer starken militärischen Streitmacht ein Instrument zur Realisierung dieses territorialen Anspruchs zu sehen, das jüngst durch Kauf russischer Raketen verstärkt worden ist.

Es wurde schon oben in Abschn. A II 1 a) dargetan, daß sich die Europäische Union damit dem Anspruch aussetzen würde (mit dessen Geltendmachung zumindest durch Griechenland und die Antragstellerin zu rechnen wäre), sich sogar an Maßnahmen der Antragstellerin zum Zweck der Ausdehnung ihrer Herrschaftsgewalt auf das Gebiet der türkischen Republik von Nordzypern zu beteiligen.

 Andererseits setzen sich nach Art. 224 EGV die Mitgliedstaaten miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, daß das Funktionieren des gemeinsamen Marktes durch Maßnahmen beeinträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung trifft. Durch antragsgemäße Aufnahme „Zyperns“ als EU-Mitglied würde die Europäische Union die mit der Anerkennung der Antragstellerin als Regierung „Zyperns“ verbundene Anerkennung ihres territorialen Anspruchs, dessen Verfolgung der Antragstellerin nach Art. 223 ausdrücklich gestattet ist, bestätigen. Sie würde damit entgegen Art. 224 EGV Beeinträchtigungen des gemeinsamen Marktes durch die kriegerischen Maßnahmen der Antragstellerin nicht nur nicht verhindern, sondern adoptieren und damit überhaupt erst in die Europäische Union hineinziehen.
 
 

IV. Die Zypern-Verträge.
 

1. Inhalt.

a) Vereinbarungen von Zürich und London (1959).

 Am 19.2.1959 haben in London der englische, der griechische und der türkische Premierminister für ihre Regierungen unter anderem Vereinbarungen über die Grundstruktur (Basic Structure) einer Republik Zypern sowie den breits erwähnten Garantievertrag zwischen der Republik Zypern, Griechenland, dem Vereinigten Königreich und der Türkei als vereinbarte Grundlage für eine endgültige Lösung des Zypernproblems angenommen, die am 11.2.1959 in Zürich vom griechischen und vom türkischen Premierminister und den Repräsentanten der griechischen und türkischen Volksgruppen von Zypern (Erzbischof Makarios und Dr. Kucuk) paraphiert worden waren. Zugleich haben der griechische und der türkische Premierminister und die Repräsentanten der Volksgruppen einen Allianzvertrag paraphiert.

 Die Vereinbarungen über die Grundstruktur der Republik Zypern sehen vor, daß sie Verfassungsrang haben sollen. Nach ihnen sollte eine Republik Zypern mit separaten Staats-Organen der griechischen und der türkischen Zyprer geschaffen werden. Diese Organe sollten neben originären und ausschließlichen Zuständigkeiten Vetorechte gegen Exekutiv-Entscheidungen und Rechtsvorschriften der Republik haben, die wichtige Interessen der Volksgruppen betreffen. Änderungen grundlegender Verfassungsnormen sollten der Zustimmung der türkisch-zyprischen Parlamentsfraktion bedürfen. Vereinbart wurden bestimmte personelle Anteile der Volksgruppen an der Besetzung von Exekutiveinrichtungen und an der Armee. Über die Einhaltung der Verfassung der Republik Zypern sollte ein Verfassungsgericht wachen, in dem ein neutraler Präsident den Ausschlag gab. Das Arrangement sollte durch Garantie- und Allianzverträge geschützt werden. § 8 der „Basic Structure“ sah Vetorechte des griechisch-zyprischen Präsidenten und des türkisch-zyprischen Vizepräsidenten gegen Gesetze über auswärtige Angelegenheiten vor. § 21 schloß die vollständige oder teilweise Vereinigung („union“) Zyperns mit irgendeinem anderen Staat und seine Teilung aus. Am 19.2.1959 haben Erzbischof Makarios und Dr. Kucuk als Repräsentanten ihrer Volksgruppen in separaten Schriftstücken die Vereinbarungen vom 11.2.1959 zur vereinbarten Grundlage für eine endgültige Lösung des Zypernproblems erklärt.

b) Verträge von Nicosia (1960).

 Eine griechisch-türkische Verfassungskommission entwarf in der Folgezeit die Verfassung für die Republik Zypern. Im Dezember 1959 fanden in Zypern Wahlen statt, die Erzbischof Makarios und Dr. Kucuk als Repräsentanten ihrer Volksgruppem bestätigten. Am 1. Juli 1960 erzielten die Beteiligten Einigkeit über die endgültige Fassung des Vertrages über die Errichtung der Republik Zypern, der Verfassung, des Garantievertrages und des Allianzvertrages. Am 16. August 1960 wurden diese Verträge geschlossen.

 In Art. 5 des Vertrages zwischen dem Vereinigten Königreich, Griechenland, der Türkei und der Republik Zypern über die Errichtung der Republik Zypern verspricht letztere, Menschenrechte und Grundfreiheiten von jedermann (nach Maßgabe der Europäischen Menschensrechtskommission vom 4.11.1950) zu sichern, der unter ihrer Verwaltung steht.

Der Vertrag hat im übrigen und im wesentlichen die Rechtsverhältnisse zwischen dem Vereinigten Königreich und Zypern insbesondere mit bezug auf die dem Vereinigten Königreich auf der Insel vorbehaltenen Gebiete zum Gegenstand.

 Der Inhalt des Garantievertrages zwischen der Republik Zypern, Griechenland, der Türkei und dem Vereinigten Königreich wurde bereits oben (Abschn. B I 3 d, bb) wiedergegeben. Er dient der Garantie des Bestandes der durch die Vereinbarungen und Verträge von 1959 und 1960 geschaffenen Verhälntisse Zyperns, insbesondere dem Ausschluß jeder politischen oder wirtschaftlichen Vereinigung („union“) Zyperns mit irgendeinem anderen Staat, und verpflichtet die Vertragspartner zu diesem Zweck, solche Vereinigungen zu unterbinden.

 Nach Art. 182 der Verfassung der Republik Zypern sind die in Annex III zur Verfassung aufgelisteten Normen, die aus der Vereinbarung von Zürich vom 11.2.1959 übernommen sind, die Grundnormen (Basic Articles) der Verfassung. Auf sie beziehen sich Art. II und IV des Garantievertrages.

 In Art. II des Allianzvertrages zwischen Zypern, Griechenland und der Türkei haben die Vertagspartner einander versprochen, allen Angriffen auf die Unabhängigkeit und die territoriale Integrität der Republik Zypern Widerstand zu leisten. Bei sinngemäßer und systematischer Auslegung betrifft dieses Versprechen auch Widerstand gegen Angriffe interner revolutionärer Kräfte, die es unternehmen, das Territorium der Insel unter Beseitigung der Verfassung der Republik in ihre Abhängigkeit zu zwingen. Das bestätigt die Präambel zum Garantievertrag, in der es heißt, Gegenstand des Vertrages sei die Anerkennung und Erhaltung der Unabhängigkeit, territorialen Integrität und Sicherheit der Republik Zypern „wie sie in den Grund-Artikeln ihrer Verfassung errichtet und geregelt“ und damit definiert ist.

2. Verhältnis des Aufnahmeantrags zu den Verträgen.

 Es mag dahingestellt bleiben, ob die Unvereinbarkeit einer Aufnahme „Zyperns“ in die EU mit der Verfassung der Republik Zypern von 1960 die völkerrechtliche Wirksamkeit der Aufnahme beeinträchtigt.

Die Europäischen Gemeinchaften scheinen davon auszugehen, daß für Mitgliedstaaten Vereinbarungen gelten können, die mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind, denn Art. 234 EGV beschränkt sich darauf, die Mitgliedstaaten zur Anwendung von Mitteln zu verpflichten, um solche Unvereinbarkeiten zu beheben.

Jedenfalls verstößt die Aufnahme aber gegen oligolaterale völkerrechtliche Vereinbarungen, nämlich gegen die vorstehend zu 1. wiedergegebenen Vereinbarungen der zwischen Griechenland, der Türkei, dem Vereinigten Königreich und der Republik Zypern am 16.8.1960 gschlossenen Verträge.

 Der Garantievertrag verbietet es der Republik Zypern, der EU beizutreten. Zumindest macht er den Beitritt von einer Ratifikation unter Mitwirkung der türkisch-zyprischen Volksgruppe abhängig. Sieht man in der Antragstellerin eine Regierung der Republik Zypern, so ergibt sich bereits aus der Identität dieser Republik mit dem antragstellenden „Zypern“ die Vertragswidrigkeit der beantragten Aufnahme. Aber auch wenn die Antragstellerin nicht für die Republik Zypern sondern für ein anderes, die ganze Insel umfassendes „Zypern“ handeln wollte, wäre dieser (in Richtigkeit nicht existierende) Staat an die Zypernverträge gebunden. Wenn auch mit Bezug auf revolutinäre Staatennachfolge die Vertragskontinuität in der Völkerrechtslehre umstritten ist (und eher verneint wird)

müßte für Zypern maßgeblich sein, daß die Antragstellerin mit jener Volksgruppe identisch ist, die die Zypernverträge ausdrücklich auch für sich als Volksgruppe durch Unterschrift ihres Repräsentanten akzeptiert hat, um dadurch den Verzicht der anderen türkischen Volksgruppe auf eine Teilung der Insel zu erreichen. Von der so eingegangenen Verpflichtung kann sich die griechisch-zyprische Volksgruppe nicht unter Berufung auf ihr eigenes revolutionäres Vorgehen berufen, auch nicht nachdem sie sich - dem Anspruch nach, aber nicht in der Wirkung - einseitig zur Herrin ganz Zyperns erklärt und - mit Teilerfolg - aufzuwerfen versucht hat.
 

3. Zustimmung Griechenlands oder des Vereinigten Königreichs
 zu der beantragten Aufnahme.

 Nach Art. O Abs. 1 Satz 2 EUV bedarf die Aufnahme eines neuen Mitglieds in die Europäische Union eines einstimmigen Ratsbeschlusses und damit der Zustimmung des Vereinigten Königreichs und Griechenlands. Griechenland und das Vereinigte Königreich sind Partner der zwischen ihnen und der Republik Türkei geschlossenen Garantie- und Allianzverträge, in denen sie sich verpflichtet haben, einen Inbegriff von Verhältnissen zu garantieren, die grundlegend vom Verbot des Anschlusses Zyperns an andere Staaten - wenn nicht überhaupt, so jedenfalls ohne Zustimmung der türkischen Volksgruppe - definiert und geprägt sind. Mit ihrer Zustimmung zur Aufnahme „Zyperns“ in die EG würden daher das Vereinigte Königreich und Griechen-land ihre Verpflichtung aus jenen Verträgen verletzen.
 

4. Verhältnis der Aufnahme zur Verfassung der Europäischen
 Union.

 Nach Art. 234 EGV werden

„die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen worden sind, ... durch den Vertrag nicht berührt.“

Als Zeitpunkt des Inkrafttretens im Sinne dieses Artikels kann nur der Zeitpunkt gelten, in dem das vertragschließende Mitglied der EG beigetreten ist. Das Vereinigte Königreich und Griechenland sind der EWG nach Abschluß der Verträge von 1959 und 1960 beigetreten. Die von diesen Ländern mit der Türkei und mit der Republik Zypern geschlossenen Verträge bleiben daher nach Art. 234 EGV auch insoweit wirksam, als sie zwischen Mitgliedstaaten geschlossen worden sind.

 Wie bereits erwähnt wurde, hält jedoch die Europäische Gemeinschaft die Mitgliedschaft von Staaten, für die mit Gemeinschaftsrecht unvereinbare völkerrechtliche Verträge gelten, mit der Verfassung der Gemeinchaft für vereinbar. Ob das auch für Fälle gilt, in denen die Unvereinbarkeit gerade durch einen die Mitgliedschaft ausdrücklich ausschließenden Vertrag begründet wird, darf bezweifelt werden. Jedenfalls würde eine im Widerspruch zu einem solchen Vertrag stehende Aufnahme das Vertrauen in die Vertragstreue der Gemeinschaft beinträchtigen.
 

 Anhang.
 

Das Schicksal der Verfassung von 1960
(ein Überblick unter Berücksichtigung der wichtigsten Verfassungsnormen)

Artikel der Verfassung von 1960                                           Verstöße der griechischen Organe
 

1*,36,39*42,44* 
46*,47-49 50*,51-53* 55-56 57*,74, 
79,112* 
115*,118*124,129-131*,133* 
Von der türkischen Volksgruppe gewählter Vizepräsident. Mitwirkung bei Promulgation der Gesetze und bei wichtigen Entscheidungen, Vetorechte. Recht zur Parlaments-Einberufung, Gesetzsinitiative, auf Anhörung im Parlament, auf Mitwirkung bei Wehr-, Polizei- und Personalentscheidungen.  Der Vizepräsident wird von „der Regierung .... seit 1964 nicht mehr anerkannt“ 1) . Präsident und Regierung ignorieren sein Mitwirkungsrecht@. 

Die griechischen Organe wenden die Promulgationsregeln nicht mehr an @ 2) . 

42 Eid des Präsidenten Die Verfassung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Gesetze zu achten. Der griechisch-zyprische Präsident hat am 28.2.73 versichert, die damals in Kraft befindlichen Gesetze Zyperns, also die griechisch-zyprische, revolutionäre Rechtsordnung zu beachten. Schon am 1.1.64 hatte er den Garantievertrag von 1960 und damit die Verfassungsrechte der türkischen Volksgruppe „aufgekündigt“ . 3) 
46*,54* 
57*, 
58-60, 79, 80(1) 
Ministerrat mit 3 türkischen Ministern hat Rechtsetzungs- und Exekutivbefugnisse und das Gesetzes-Initiativrecht. Recht auf Anhörung im Parlament.  Ministerrat agiert seit 1964 ausschließlich durch seine griechischen Minister. 
Akte der türkischen Minister bleiben unbeachtet.@ 
61**, 62(2)*, 
65**,67,72, 73,  78*
Türkische Zyprer wählen 30% der Abgeordneten, sind an Vorsitz, Ausschüssen, Auflösung des Parlaments beteiligt. Bestimmte Gesetze verlangen Mehrheit der Abgeordneten jeder Volksgruppe.   Die verfassungsgemäß gewählten türkisch-zyprischen Abgeordneten sind seit 1964 von der Teilnahme an den Parlamentssitzungen ausgeschlossen 4) , das verfassungsmäßige Wahlsystem wurde abgeschafft 5) . @ 
86-111 
160,87*89*,92*108*
Türkisch-zyprische Volksgruppenkammer mit Rechtsetzungs- und Exekutivkompetenzen.  Rechtsvorschriften und Einzelakte werden von der „Regierung“ nicht anerkannt. @ 
112*-121, 
115* 
118* 
Besetzung „Unabhängiger Organe“ der Republik unter Beteiligung von türkischen Zyprern.   Griechischzyprische Stellen haben sämtliche „Unabhängigen Organe“ mit griechischen Zyprern besetzt. @ 
123*, 
124, 
125 
 
 
 

 

Beteiligung von 30% türkischen Zyprern am öffentlichen Dienst gemäß Entscheidungen der Kommission für den öffentlichen dienst, in der 3 türkische Zyprer mitwirken.   Türkische Zyprer aus dem Staatsdienst ausgeschlossen 6).  Kommission damit außer Funktion. In verfassungswidriger Weise unter Ausschluß der türkisch-zyprischen Mitwirkung umgestaltet durch griechisch-zyprisches Gesetz 33/1967 vom 30.6.1967. 
129-132*  Zusammensetzung, Stationierung der Armee und Sicherheitskräfte (Beteiligung von 40/30 % türkischen Zyprern).  Griechisch-zyprische verfassungswidrige Gesetze errichten griechische Nationalgarade, führen allgemeine Wehrpflicht ein  7) und ändern Polizei-Zusammensetzung 8). 
133*-151 
138*,139* 
136, 
137*,148 
Verfassungsgericht, Verfahrensrechte türkischer Organe Urteile binden alle Organe der Republik.  Außer Funktion, seit Ankündigungen des griechischzyprischen Staatspräsidenten (1963), er werde ein Urteil des Verfassungsgerichts nicht beachten 9) . 
152-164 
153*,157* 
159*,160* 
Besetzung und Zuständigkeit der allgemeinen Gerichte unter Beteiligung türkisch-zyprischer Richter.  Hinderung der Tätigkeit der türkisch-zyprischen Richter in den Spruchkörpern der Gerichte der Republik 10) . @ 
169   Mitwirkung des Ministerrats bei Vereinbarungen über internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit. Mitwirkung des Parlaments bei internationalen Verträgen.   Abschluß des Assoziationsvertrages mit der EU ohne Beteiligung eines türkisch-zyprische Mitglieder umfassenden Ministerrats oder Parlaments unter Mißachtung des Beteiligungsrechts der türkisch-zyprichen Exekutive 11) . @ 
173* 
87, 89 
177,178* S
Separate griechische und türkische Gemeindeverwaltungen (Gemeinderäte) sind in den 5 größten Städten einzurichten.  Griechische Mehrheit des Ministerrates organisiert Gemeindeverwaltung im Widerspruch zu Art. 173; Zyprisches Verfassungsgericht hebt die Regelung auf 12) , die von der griechischen Konfliktpartei beschlossene Organisation wird trotzdem eingeführt und ausgebaut 13). @ 
181* Garantievertrag 14)  von 1960   ist Bestandteil der Verfassung.  Der griechisch-zyprische Staatspräsident kündigt den Garantievertrag 15) . 
185*,181*   Verbot der vollen oder eingeschränkten politischen oder wirtschaftlichen Vereinigung mit anderen Staaten 16) .  Griechisch-zyprischer Staatspräsident bekennt sich zum Ziel des Anschlusses Zyperns an Griechenland, griechisch-zyprisches Parlament erklärt Anschluß 1967 zum Staatsziel 17) . 
Part II 
6-35 
23* 
Grundrechte und -Freiheiten.  Die griechisch-zyprischen Organe verfolgen die türkischen Zyprer oder versagen bei deren Schutz 18). 
182* i.V.m. 
Annex III 
Vorstehend mit * bezeichnete Artikel sind unabänderliche „Basic Articles“ im Sinne des Art. 182 und damit des 
Garantievertrages. Auch Art. 182 Abs. 3, wonach kein Verfassungsartikel ohne Zustimmung von 2/3 der türkischen Parlamentsanghörigen geändert werden kann, ist „Basic Article“.
 Vorschlag des griechisch-zyprischen Staatspräsidenten vom November 1963 von 13 Verfassungsänderungen, die die türkischen Zyprer ihrer wesentlichen Mitbestimmungsrechte 19) beraubt hätten , erweist sich im Kontext der später offenen Revolution der griechisch-zyprischen Organe als das Programm dieser Revolution. Der Vorschlag wurde in mehreren griechisch-zyprischen Gesetzgebungsakten umgesetzt 20). 

Legende:  * markiert „Basic Articles“ im Sinne der Zypernverträge und von  Art. 182 der Verfassung von 1990 und solche Artikel dieser   Verfassung, die zum Teil mit der Qualität als „Basic Articles“   ausgestattet sind.

@ Ignoriert ein Organ ein Mitwirkungs- und insbesondere Vetorecht, so erweitert es dadurch seine eigene Machtbefugnis.

Fußnoten zur Tabelle:

1)   UN S 6569 vom 29.7.1965, passim. Mit „Regierung“ meint das Dokument das
   ausschließlich von der griechischen Konfliktpartei beherrschte Regime. Das Vizepräsidenten-Wahlrecht wurde abgeschafft durch griechisch-zyprisches, verfassungswidriges Gesetz Nr. 38/1965.

2)   UN S 6569 (Fußnote 1) § 11.

3)   Vgl. Abschn. C IV 1 dieses Kurzgutachtens und Art. 181 der Verfassung
   von 1960. Selbstverständlich ist die „Kündigung“ rechtlich nicht wirksam. Vgl. Thomas Ehrlich, International Crises and the Role of Law, Cyprus 1958-1967, Oxford University Press, 1974, Seite 53.

4)   UN S 6569.

5)   In verfassungswidriger Weise von der griechischen Volksgruppe erlassene
   Gesetze Nr. 38 und 39/1965.

6)   UN S/5950 10.9.1964 § 108 Abs. 1.

7)   Gesetz Nr. 20/1964 vom 2.6.1964 vgl. UN S88286 2.12.1967 § 24,25; vgl.
   Urteil des griechisch-zyprischen Obersten Gerichts vom 20.9.1985 sowie Jennings/Watts in Oppenheim’s International Law, aaO. Seite 383 Fußnote 4.

 8)  Griechisch-zyprisches, verfassungswidriges Gesetz Nr. 21/1964 vom
   4.6.1964.

9)   Sunday Express und Cyprus Mail vom 12.2.1963; auf die Ankündigung hin trat der
   Verfassungsgerichtspräsident zurück. Vgl. auch V.M. in Neue Zürcher Zeitung vom 10.8.1963, Fernausgabe Nr. 218 Bl. 3 „Verfassungsprobleme in Zypern“. Die verfassungsmäßige Funktion des Verfassungsgerichts wurde „offiziell“ beseitigt durch griechisch-zyprisches Gesetz Nr. 33/1964 vom 9.7.1994. Vgl. auch UN S/7350 vom 10.6.1966 § 152 f.

10)   UN S/7350 vom 10.6.1966 § 154 f.

11)   Vgl. Abschn. A dieses Kurzgutachtens.

12)   Vgl. das Urteil des zyprischen Verfassungsgerichts vom 25.4.1963  (10/63).

13)   Vgl. das verfassungswidrige griechisch-zyprische Gesetz Nr. 64/194 vom 1.12.1964.

14)   Siehe Fußnote 3.

15)   1.1.1964, vgl. Fußnote 3 und Abschn. C IV 1 dieses Kurzgutachtens.

16)   „.. integral or parital...“ „...in whole or in part...“...“political or economic union with any State whatsoever“.

17)   Vgl. z.B. Zitat in Cyprus Mail vom 28. März 1963 und London Times vom  9. April 1963; vgl. die niemals widerrufene griechisch-zyprische Parlamentsresolution vom 26.6.1967, ausführlich mit Vorgeschichte zitiert bei M.N. Ertekün, The Cyprus Dispute, 2. Aufl., Rustem, Nicosia, 1984, Seiten 174 bis 181;  vgl. auch das griechisch-zyprische Gesetz Nr. 48/1987.

18)   Griechische Aktionen 1963/64; Beispiele (stichwortartig) aus Patrick, aaO.: Trennung von Telefonleitungen, Straßensperren um türkische Quartiere, griechisch-zyprische Kräfte waren dabei, das türkische Quartier in Nicosia zu überrennen (Seite 49), die griechisch-zyprische Regierung gibt einmal 545, einmal 49 Geiseln frei (Seite 49, 60), griechisch-zyprische Irreguläre griffen an, Massengräber mit teils gefesselten und gefolterten, in den Kopf geschossenen türkischen Zyprern werden gefunden (Seite 50), griechisch-zyprische Banden („gangs“) operierten bei Paphos, Famagusta und Larnace (Seiten 57,  67), griechisch-zyprische Polizei und Gendarmerie greift bei Ayios Sozomenos an (Seite 57), bewaffnete griechisch-zyprische Streitkräfte greifen an (Seite 62), die griechisch-zyprische Regierung kämpft um Kontrolle der von türkischen Zyprern gehaltenen Gebiete (Seite 63), griechische Irreguläre verweigern Unterstellung unter die griechisch-zyprische Regierung (Seite 66), griechisch-zyprische Nationalgarde und griechische Armee-Einheiten greifen bei Kokkina die türkischen Zyprer an (Seite 72). Ähnliche Aktionen gingen von türkisch-zyprischen Streitkräften aus, auch sie werden bei Patrick aaO. geschildert. Beendet wurden die Kämpfe von 1963/64 durch Luftangriffe der Türkei auf griechische Kräfte in Zypern. Entscheidend ist aber, daß die griechischen Aktionen auf die Unterwerfung der türkisch-zyprischen Volksgruppe unter eine verfassungswidrige griechisch-zyprische Staatsgewalt gerichtet und mit massiven Verletzungen ihrer Grund- und Freiheitsrechte und ihrer bürgerlichen Rechte verbunden waren.

19)   Vgl. Abschn. B I 1 dieses Kurzgutachtens.

20)   Vgl. Leigh, aaO., Seiten 9 - 13 unter Berufung auf den Bericht des nbsp;Generalsekretärs an den Sicherheitsrat der UN S/6569 und auf Mitteilungen des britischen „High Commissioner“ in Zypern. Vgl. ferner die vorstehend in diesem   Anhang erwähnten Beispiele.
 
 



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